Terms & Conditions

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Stand: 09.09.2026

Stand: 09.09.2026

  1. Geltungsbereich und Rangordnung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Johannes Reichl, Im Holzgrund 33, 4048 Puchenau, Österreich, handelnd unter jrmedia, nachfolgend Auftragnehmer, und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Strategie-, Kreativ-, Marketing-, Design-, Web- und sonstige damit zusammenhängende Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des Unternehmensgesetzbuches sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern sind von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

1.3 Die AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, wenn sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen werden oder eine laufende Rahmenvereinbarung dies vorsieht.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Für datenschutzrechtliche Fragen geht eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung diesen AGB vor. Im Übrigen gelten Leistungsbeschreibung und Briefing vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

1.5 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Bestellung oder die Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.6 Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und ausdrücklich vereinbarte strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.

1.7 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind während der darin angegebenen Frist bindend. Fehlt eine Frist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden. Danach ist der Auftragnehmer nicht mehr daran gebunden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.3 Angaben in Präsentationen, Vorgesprächen, Gesprächsnotizen oder unverbindlichen Einschätzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, Vertrag, in der Leistungsbeschreibung oder in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind.

2.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Exklusivität und darf auch für andere Auftraggeber tätig werden, einschließlich Unternehmen derselben Branche, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

 

  1. Leistungsumfang und Änderungen

3.1 Art, Umfang, Zeitraum und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.2 Begriffe wie Analyse, Audit, Konzept, Maßnahmenplan, Betreuung oder Optimierung bezeichnen nur den im jeweiligen Angebot beschriebenen Umfang. Ein vollständiger technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Audit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Aufwandsschätzungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung bekannten Informationen. Ändern sich Anforderungen, Datenlage, technische Voraussetzungen oder Mitwirkung des Auftraggebers, können sich Aufwand, Termine und Vergütung ändern.

3.4 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Request. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Umsetzung über wesentliche Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Die Umsetzung beginnt nach Freigabe in Textform.

3.5 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sonst nach dem zuletzt bekannt gegebenen Standardsatz des Auftragnehmers abgerechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturschleifen, neue Varianten, nachträgliche Strategiewechsel, zusätzliche Termine und die Aufbereitung weiterer Daten.

3.6 Der Auftragnehmer ist innerhalb des vereinbarten Rahmens in der Wahl der fachlichen Methoden und der konkreten Ausführung frei. Weisungen des Auftraggebers, die den Umfang, die Qualität, die Rechtmäßigkeit oder die Erfolgsaussichten wesentlich beeinflussen, können eine Anpassung des Auftrags erforderlich machen.


  1. Beratung und ausbleibender Erfolg

4.1 Beratungs-, Strategie-, Marketing-, SEO-, SEA- und GEO-Leistungen werden nach dem bei Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standard erbracht. GEO bezeichnet Maßnahmen zur Sichtbarkeit in KI-gestützten Such- und Antwortsystemen.

4.2 Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg zugesagt wurde, schuldet der Auftragnehmer fachgerechte Tätigkeit, jedoch kein bestimmtes wirtschaftliches oder kommunikatives Ergebnis. Insbesondere werden keine bestimmten Rankings, Indexierungen, Erwähnungen in KI-Systemen, Reichweiten, Anzeigenfreigaben, Klickpreise, Leads, Umsätze, Conversion Rates oder sonstigen Kennzahlen garantiert.

4.3 Suchmaschinen, Werbeplattformen, soziale Netzwerke, Hostinganbieter, KI-Systeme und sonstige Drittdienste werden vom Auftragnehmer nicht kontrolliert. Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisen, Schnittstellen, Verfügbarkeiten oder Kontenentscheidungen können Ergebnisse und Termine beeinflussen und begründen für sich keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers.

4.4 Analysen und Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Daten, Zugängen und Informationen. Spätere Markt-, Rechts-, Plattform- oder Technologieänderungen können eine Neubewertung erforderlich machen.

4.5 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere zu Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Urheberrecht, Barrierefreiheit, Berufsrecht branchenspezifischen Vorgaben, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch entsprechend befugte Fachleute durchgeführt wird.

4.6 Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über die Umsetzung von Empfehlungen und bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen sowie die Freigabe von Inhalten, Budgets und Kampagnen verantwortlich.


  1. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Freigaben und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände, die den Auftrag beeinflussen können.

5.2 Der Auftraggeber benennt eine fachlich zuständige Kontaktperson, die Entscheidungen herbeiführen, Rückmeldungen bündeln und Freigaben erteilen kann. Rückmeldungen verschiedener Beteiligter sind vom Auftraggeber vor Übermittlung an den Auftragnehmer abzustimmen.

5.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Angaben gelten als richtig und rechtlich verwendbar. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen verfügt.

5.4 Rückfragen, Entwürfe und Freigabeersuchen sind grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen zu beantworten, sofern kein anderer Zeitraum vereinbart ist. Verzögerungen des Auftraggebers verschieben vereinbarte Termine zumindest um die Dauer der Verzögerung und können eine Neuplanung nach verfügbarer Kapazität erforderlich machen.

5.5 Entsteht durch unrichtige, unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben zusätzlicher Aufwand, wird dieser gesondert vergütet. Der Auftragnehmer weist darauf hin, sobald ein erheblicher Mehraufwand erkennbar wird.

5.6 Zugangsdaten sind über einen angemessenen sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen. Der Auftraggeber sorgt vor Eingriffen in seine Systeme für angemessene und aktuelle Sicherungskopien, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.

5.7 Der Auftraggeber übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder anderweitig besonders schutzbedürftigen Informationen, sofern deren Verarbeitung nicht vorab ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich abgesichert wurde.

  1. Prüfung, Freigabe und Korrekturen

6.1 Der Auftraggeber prüft übermittelte Leistungen innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung mit dem vereinbarten Leistungsumfang. Offensichtliche Abweichungen sind möglichst innerhalb von zehn Werktagen in Textform und nachvollziehbar beschrieben mitzuteilen.

6.2 Die Veröffentlichung, produktive Nutzung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung einer Leistung gilt als Freigabe, soweit der Auftraggeber dabei erkennbare inhaltliche oder gestalterische Entscheidungen übernimmt.

6.3 Eine Abweichung von subjektiven Vorstellungen ist kein Mangel, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing und Leistungsumfang entspricht. Neue Anforderungen nach einer Freigabe gelten als Änderung des Leistungsumfangs.

6.4 Eine Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für von ihm zu vertretende, bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Auftraggeber nicht erkennbare Mängel. Für vom Auftraggeber vorgegebene oder trotz Hinweises freigegebene Inhalte und Entscheidungen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

6.5 Die Anzahl enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, ist eine gebündelte Korrekturschleife enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand abgerechnet.

6.6 Der Auftragnehmer darf abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen gesondert übergeben und abrechnen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

  1. Dritte Plattformen und Mediabudgets

7.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Auftragnehmer und sonstige Subunternehmer einsetzen. Er stellt sicher, dass diese angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen.

7.2 Kostenpflichtige Fremdleistungen, Lizenzen, Medienbuchungen oder Produktionsleistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers beauftragt. Erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftragnehmers, werden die Kosten zuzüglich vereinbarter Handlingkosten, sonst ohne Aufschlag, weiterverrechnet.

7.3 Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen Auftraggeber und Drittem. Der Auftragnehmer haftet nicht für dessen Leistungen, Termine oder Verfügbarkeit, auch wenn er den Kontakt hergestellt oder bei der Auswahl unterstützt hat.

7.4 Für Drittdienste gelten zusätzlich deren jeweilige Vertrags- und Nutzungsbedingungen. Preisänderungen, Kontosperren, Ablehnungen, technische Störungen oder Leistungsänderungen eines Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

7.5 Werbe- und Mediabudgets werden grundsätzlich direkt vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform oder den jeweiligen Anbieter bezahlt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mediabudgets oder Fremdkosten vorzufinanzieren.

7.6 Die Verwaltung von Werbekonten erfolgt nach Möglichkeit in Konten des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt für Zahlungsmittel, Unternehmensverifizierung, gesetzliche Pflichtangaben und die Einhaltung der Plattformbedingungen verantwortlich.

  1. Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

8.1 Der Auftragnehmer darf zur Unterstützung von Recherche, Analyse, Ideenentwicklung, Textarbeit, Gestaltung, Automatisierung und Qualitätssicherung geeignete softwarebasierte und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit dies mit dem Auftrag, den vereinbarten Sicherheitsvorgaben sowie den Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten vereinbar ist.

8.2 Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden nicht in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingegeben, wenn keine ausreichenden vertraglichen, technischen und datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bestehen.

8.3 KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vom Auftragnehmer in einem dem Auftrag angemessenen Umfang fachlich geprüft. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass automatisierte Systeme trotz Prüfung unzutreffende oder unvollständige Ergebnisse erzeugen können. Freigabe- und Prüfungspflichten des Auftraggebers bleiben bestehen.

8.4 Besondere Vorgaben oder Verbote des Auftraggebers zum Einsatz bestimmter Werkzeuge müssen vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Daraus entstehende Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine sind gesondert zu vereinbaren.+

  1. Termine, Workshops und höhere Gewalt

9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben sind Planungswerte.

9.2 Verzögert sich die Leistung wegen fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände, verlängern sich Termine angemessen. Der Auftragnehmer darf frei gewordene Kapazitäten anderweitig vergeben und einen neuen Termin nach Verfügbarkeit festlegen.

9.3 Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Drittsystemen, Cyberangriffe, Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe und krankheitsbedingte Ausfälle, sofern eine zumutbare Vertretung nicht möglich ist.

9.4 Dauert ein Leistungshindernis nach Punkt 9.3 länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

9.5 Für vom Auftraggeber abgesagte oder verschobene Workshops, Drehs, Präsentationen und sonstige fest reservierte Termine kann der Auftragnehmer folgende Stornopauschalen verrechnen: 25 Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars bei Absage sechs bis zehn Werktage vor dem Termin, 50 Prozent bei Absage drei bis fünf Werktage vor dem Termin und 100 Prozent bei späterer Absage oder Nichterscheinen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9.6 Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Raum-, Produktions- und Fremdkosten sind unabhängig von der Stornopauschale zu ersetzen.

  1. Vergütung und Nebenkosten

10.1 Sämtliche Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

10.2 Ein Pauschal- oder Festpreis gilt ausschließlich für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Als Kostenschätzung oder unverbindlich bezeichnete Beträge sind keine Festpreise.

10.3 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst bis zu acht Arbeitsstunden, ein Halbtagessatz bis zu vier Arbeitsstunden. Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.4 Reisezeit gilt, sofern veranschlagt, als Arbeitszeit und wird mit 50 Prozent des vereinbarten Zeit- oder Tagessatzes berechnet. Fahrt-, Nächtigungs- und sonstige notwendige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet. Abweichende Regelungen im Angebot gehen vor.

10.5 Der Auftragnehmer darf angemessene Vorschüsse, Akontozahlungen oder Zwischenabrechnungen verlangen. Bei länger als einen Monat dauernden Aufträgen darf monatlich nach Leistungsfortschritt abgerechnet werden.

10.6 Barauslagen, Versandkosten, Lizenzkosten, Stockmaterial, Schriften, Medienbudgets, Hosting, Domains und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.7 Unterbleibt eine Leistung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers, richtet sich der Entgeltanspruch des Auftragnehmers nach § 1168 ABGB. Der Auftragnehmer rechnet an, was er infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

  1. Rechnungslegung und Zahlung

11.1 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.

11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftragnehmer darf außerdem die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

11.3 Bleibt eine fällige und unbestrittene Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, darf der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen. Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

11.4 Bei vereinbarten Raten oder Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber nach Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem wesentlichen Teilbetrag in Verzug bleibt.

11.5 Der Auftraggeber darf nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur hinsichtlich desselben Vertragsverhältnisses und in angemessenem Umfang ausgeübt werden.

  1. Nutzungsrechte und Arbeitsunterlagen

12.1 Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Systeme, Bibliotheken, Komponenten, Prozesse, Know-how und allgemeine Arbeitstechniken des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber erhält daran nur die für die vertragsgemäße Nutzung der konkreten Leistung erforderlichen Rechte.

12.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und als final übergebenen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Abweichende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

12.3 Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Zwecks bearbeiten und durch Dritte weiterentwickeln lassen. Für Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

12.4 Offene Produktionsdateien, Rohdaten, Quelltexte, Zwischenstände, Prompts, interne Notizen, nicht ausgewählte Entwürfe und sonstige Arbeitsunterlagen sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.

12.5 Nutzungsrechte an Schriften, Stockmaterial, Software, Plugins, Musik, Bildern und sonstigen Drittinhalten richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftraggeber trägt nach Vertragsende die Kosten erforderlicher eigener Lizenzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

12.6 Nicht ausgewählte Konzepte, Varianten und Präsentationsinhalte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt noch an Dritte zur Umsetzung weitergegeben werden.

12.7 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Bereits überlassene körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13. Vertraulichkeit und Referenzen

13.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Vertragsverstoß öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

13.3 Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie für die Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

13.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie deren gesetzlicher Schutz besteht.

13.5 Der Auftragnehmer darf Name, Logo, Projektbeschreibung oder Arbeitsergebnisse des Auftraggebers nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz veröffentlichen. Eine erteilte Zustimmung kann für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen werden.

14. Datenschutz und Informationssicherheit

14.1 Jede Partei verarbeitet die Kontaktdaten der Ansprechpartner und sonstige für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung und Rechtsverfolgung erforderliche personenbezogene Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung. Nähere Informationen stellt der Auftragnehmer in seiner Datenschutzerklärung bereit.

14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten und die Weisungen verantwortlich.

14.3 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Art, Umfang, Umständen und Risiken der vereinbarten Verarbeitung. Besondere Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers müssen vor Vertragsabschluss vereinbart werden.

14.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne unangemessene Verzögerung über bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, soweit sie vom Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeitete personenbezogene Daten betreffen.

14.5 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Übermittlungen in Drittländer richten sich nach der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung verarbeitet der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers.

14.6 Nach Ende des Auftrags werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der Vereinbarung, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und berechtigter Dokumentationsinteressen gelöscht oder zurückgegeben.

14.7 Diese AGB enthalten keine Einwilligung in elektronische Direktwerbung. Eine werbliche Kontaktaufnahme erfolgt nur auf einer gesonderten, rechtlich zulässigen Grundlage.

15. Gewährleistung

15.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Allgemeine Erwartungen oder nicht vereinbarte Funktionen und Ergebnisse begründen keinen Mangel.

15.2 Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel ohne unangemessene Verzögerung, möglichst innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe, in Textform und unter konkreter Beschreibung an. Verdeckte Mängel sind ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

15.3 Bei berechtigter Mängelanzeige steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zu, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die betroffene Leistung erneut zu erbringen. Erst wenn die Verbesserung scheitert, unmöglich oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Rechte zu.

15.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Übergabe der jeweiligen Leistung. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15.5 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen eines Mangels nur in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel zurückbehalten.

16. Haftung und Ansprüche Dritter

16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und für Personenschäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.3 Die Haftung nach Punkt 16.2 ist je Schadensfall und insgesamt mit dem Nettohonorar des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist sie mit dem in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Nettohonorar begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

16.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder den Verlust von Daten. Bei Datenverlust ist eine Haftung jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

16.5 Für Ansprüche Dritter, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten, angeordneten oder trotz Hinweises freigegebenen Inhalten, Daten, Produkten oder Maßnahmen beruhen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.

16.6 Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden und Personenschäden.

17. Vertragsdauer und Beendigung

17.1 Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Laufende Vertragsverhältnisse können nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

17.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist zuvor eine angemessene Nachfrist von grundsätzlich 14 Kalendertagen zu setzen.

17.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung fortgesetzt verletzt, fällige wesentliche Zahlungen trotz Nachfrist nicht leistet, unzulässige oder rechtswidrige Weisungen erteilt oder wesentliche Vertraulichkeits- beziehungsweise Datenschutzpflichten verletzt.

17.4 Bei Vertragsende sind alle bis dahin erbrachten Leistungen, genehmigten Fremdkosten und sonstigen entstandenen Ansprüche abzurechnen. Bei einer Beendigung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers bleibt § 1168 ABGB unberührt.

17.5 Die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse und die Einräumung von Nutzungsrechten setzen die vollständige Zahlung der fälligen, dem jeweiligen Arbeitsergebnis zuordenbaren Vergütung voraus.

17.6 Zwingende Bestimmungen des Insolvenzrechts, insbesondere §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

18.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Natur der Leistung keinen anderen Erfüllungsort erfordert.

18.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig und gesondert vereinbart, die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.

18.4 Änderungen von Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn die Partei die Änderung nicht mitgeteilt hat und kein technischer Unzustellbarkeitshinweis vorliegt.

18.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.

  1. Geltungsbereich und Rangordnung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Johannes Reichl, Im Holzgrund 33, 4048 Puchenau, Österreich, handelnd unter jrmedia, nachfolgend Auftragnehmer, und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Strategie-, Kreativ-, Marketing-, Design-, Web- und sonstige damit zusammenhängende Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des Unternehmensgesetzbuches sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern sind von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

1.3 Die AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, wenn sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen werden oder eine laufende Rahmenvereinbarung dies vorsieht.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Für datenschutzrechtliche Fragen geht eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung diesen AGB vor. Im Übrigen gelten Leistungsbeschreibung und Briefing vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

1.5 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Bestellung oder die Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.6 Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und ausdrücklich vereinbarte strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.

1.7 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind während der darin angegebenen Frist bindend. Fehlt eine Frist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden. Danach ist der Auftragnehmer nicht mehr daran gebunden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.3 Angaben in Präsentationen, Vorgesprächen, Gesprächsnotizen oder unverbindlichen Einschätzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, Vertrag, in der Leistungsbeschreibung oder in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind.

2.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Exklusivität und darf auch für andere Auftraggeber tätig werden, einschließlich Unternehmen derselben Branche, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

 

  1. Leistungsumfang und Änderungen

3.1 Art, Umfang, Zeitraum und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.2 Begriffe wie Analyse, Audit, Konzept, Maßnahmenplan, Betreuung oder Optimierung bezeichnen nur den im jeweiligen Angebot beschriebenen Umfang. Ein vollständiger technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Audit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Aufwandsschätzungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung bekannten Informationen. Ändern sich Anforderungen, Datenlage, technische Voraussetzungen oder Mitwirkung des Auftraggebers, können sich Aufwand, Termine und Vergütung ändern.

3.4 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Request. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Umsetzung über wesentliche Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Die Umsetzung beginnt nach Freigabe in Textform.

3.5 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sonst nach dem zuletzt bekannt gegebenen Standardsatz des Auftragnehmers abgerechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturschleifen, neue Varianten, nachträgliche Strategiewechsel, zusätzliche Termine und die Aufbereitung weiterer Daten.

3.6 Der Auftragnehmer ist innerhalb des vereinbarten Rahmens in der Wahl der fachlichen Methoden und der konkreten Ausführung frei. Weisungen des Auftraggebers, die den Umfang, die Qualität, die Rechtmäßigkeit oder die Erfolgsaussichten wesentlich beeinflussen, können eine Anpassung des Auftrags erforderlich machen.


  1. Beratung und ausbleibender Erfolg

4.1 Beratungs-, Strategie-, Marketing-, SEO-, SEA- und GEO-Leistungen werden nach dem bei Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standard erbracht. GEO bezeichnet Maßnahmen zur Sichtbarkeit in KI-gestützten Such- und Antwortsystemen.

4.2 Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg zugesagt wurde, schuldet der Auftragnehmer fachgerechte Tätigkeit, jedoch kein bestimmtes wirtschaftliches oder kommunikatives Ergebnis. Insbesondere werden keine bestimmten Rankings, Indexierungen, Erwähnungen in KI-Systemen, Reichweiten, Anzeigenfreigaben, Klickpreise, Leads, Umsätze, Conversion Rates oder sonstigen Kennzahlen garantiert.

4.3 Suchmaschinen, Werbeplattformen, soziale Netzwerke, Hostinganbieter, KI-Systeme und sonstige Drittdienste werden vom Auftragnehmer nicht kontrolliert. Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisen, Schnittstellen, Verfügbarkeiten oder Kontenentscheidungen können Ergebnisse und Termine beeinflussen und begründen für sich keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers.

4.4 Analysen und Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Daten, Zugängen und Informationen. Spätere Markt-, Rechts-, Plattform- oder Technologieänderungen können eine Neubewertung erforderlich machen.

4.5 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere zu Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Urheberrecht, Barrierefreiheit, Berufsrecht branchenspezifischen Vorgaben, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch entsprechend befugte Fachleute durchgeführt wird.

4.6 Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über die Umsetzung von Empfehlungen und bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen sowie die Freigabe von Inhalten, Budgets und Kampagnen verantwortlich.


  1. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Freigaben und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände, die den Auftrag beeinflussen können.

5.2 Der Auftraggeber benennt eine fachlich zuständige Kontaktperson, die Entscheidungen herbeiführen, Rückmeldungen bündeln und Freigaben erteilen kann. Rückmeldungen verschiedener Beteiligter sind vom Auftraggeber vor Übermittlung an den Auftragnehmer abzustimmen.

5.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Angaben gelten als richtig und rechtlich verwendbar. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen verfügt.

5.4 Rückfragen, Entwürfe und Freigabeersuchen sind grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen zu beantworten, sofern kein anderer Zeitraum vereinbart ist. Verzögerungen des Auftraggebers verschieben vereinbarte Termine zumindest um die Dauer der Verzögerung und können eine Neuplanung nach verfügbarer Kapazität erforderlich machen.

5.5 Entsteht durch unrichtige, unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben zusätzlicher Aufwand, wird dieser gesondert vergütet. Der Auftragnehmer weist darauf hin, sobald ein erheblicher Mehraufwand erkennbar wird.

5.6 Zugangsdaten sind über einen angemessenen sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen. Der Auftraggeber sorgt vor Eingriffen in seine Systeme für angemessene und aktuelle Sicherungskopien, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.

5.7 Der Auftraggeber übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder anderweitig besonders schutzbedürftigen Informationen, sofern deren Verarbeitung nicht vorab ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich abgesichert wurde.

  1. Prüfung, Freigabe und Korrekturen

6.1 Der Auftraggeber prüft übermittelte Leistungen innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung mit dem vereinbarten Leistungsumfang. Offensichtliche Abweichungen sind möglichst innerhalb von zehn Werktagen in Textform und nachvollziehbar beschrieben mitzuteilen.

6.2 Die Veröffentlichung, produktive Nutzung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung einer Leistung gilt als Freigabe, soweit der Auftraggeber dabei erkennbare inhaltliche oder gestalterische Entscheidungen übernimmt.

6.3 Eine Abweichung von subjektiven Vorstellungen ist kein Mangel, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing und Leistungsumfang entspricht. Neue Anforderungen nach einer Freigabe gelten als Änderung des Leistungsumfangs.

6.4 Eine Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für von ihm zu vertretende, bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Auftraggeber nicht erkennbare Mängel. Für vom Auftraggeber vorgegebene oder trotz Hinweises freigegebene Inhalte und Entscheidungen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

6.5 Die Anzahl enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, ist eine gebündelte Korrekturschleife enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand abgerechnet.

6.6 Der Auftragnehmer darf abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen gesondert übergeben und abrechnen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

  1. Dritte Plattformen und Mediabudgets

7.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Auftragnehmer und sonstige Subunternehmer einsetzen. Er stellt sicher, dass diese angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen.

7.2 Kostenpflichtige Fremdleistungen, Lizenzen, Medienbuchungen oder Produktionsleistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers beauftragt. Erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftragnehmers, werden die Kosten zuzüglich vereinbarter Handlingkosten, sonst ohne Aufschlag, weiterverrechnet.

7.3 Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen Auftraggeber und Drittem. Der Auftragnehmer haftet nicht für dessen Leistungen, Termine oder Verfügbarkeit, auch wenn er den Kontakt hergestellt oder bei der Auswahl unterstützt hat.

7.4 Für Drittdienste gelten zusätzlich deren jeweilige Vertrags- und Nutzungsbedingungen. Preisänderungen, Kontosperren, Ablehnungen, technische Störungen oder Leistungsänderungen eines Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

7.5 Werbe- und Mediabudgets werden grundsätzlich direkt vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform oder den jeweiligen Anbieter bezahlt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mediabudgets oder Fremdkosten vorzufinanzieren.

7.6 Die Verwaltung von Werbekonten erfolgt nach Möglichkeit in Konten des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt für Zahlungsmittel, Unternehmensverifizierung, gesetzliche Pflichtangaben und die Einhaltung der Plattformbedingungen verantwortlich.

  1. Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

8.1 Der Auftragnehmer darf zur Unterstützung von Recherche, Analyse, Ideenentwicklung, Textarbeit, Gestaltung, Automatisierung und Qualitätssicherung geeignete softwarebasierte und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit dies mit dem Auftrag, den vereinbarten Sicherheitsvorgaben sowie den Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten vereinbar ist.

8.2 Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden nicht in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingegeben, wenn keine ausreichenden vertraglichen, technischen und datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bestehen.

8.3 KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vom Auftragnehmer in einem dem Auftrag angemessenen Umfang fachlich geprüft. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass automatisierte Systeme trotz Prüfung unzutreffende oder unvollständige Ergebnisse erzeugen können. Freigabe- und Prüfungspflichten des Auftraggebers bleiben bestehen.

8.4 Besondere Vorgaben oder Verbote des Auftraggebers zum Einsatz bestimmter Werkzeuge müssen vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Daraus entstehende Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine sind gesondert zu vereinbaren.+

  1. Termine, Workshops und höhere Gewalt

9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben sind Planungswerte.

9.2 Verzögert sich die Leistung wegen fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände, verlängern sich Termine angemessen. Der Auftragnehmer darf frei gewordene Kapazitäten anderweitig vergeben und einen neuen Termin nach Verfügbarkeit festlegen.

9.3 Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Drittsystemen, Cyberangriffe, Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe und krankheitsbedingte Ausfälle, sofern eine zumutbare Vertretung nicht möglich ist.

9.4 Dauert ein Leistungshindernis nach Punkt 9.3 länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

9.5 Für vom Auftraggeber abgesagte oder verschobene Workshops, Drehs, Präsentationen und sonstige fest reservierte Termine kann der Auftragnehmer folgende Stornopauschalen verrechnen: 25 Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars bei Absage sechs bis zehn Werktage vor dem Termin, 50 Prozent bei Absage drei bis fünf Werktage vor dem Termin und 100 Prozent bei späterer Absage oder Nichterscheinen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9.6 Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Raum-, Produktions- und Fremdkosten sind unabhängig von der Stornopauschale zu ersetzen.

  1. Vergütung und Nebenkosten

10.1 Sämtliche Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

10.2 Ein Pauschal- oder Festpreis gilt ausschließlich für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Als Kostenschätzung oder unverbindlich bezeichnete Beträge sind keine Festpreise.

10.3 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst bis zu acht Arbeitsstunden, ein Halbtagessatz bis zu vier Arbeitsstunden. Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.4 Reisezeit gilt, sofern veranschlagt, als Arbeitszeit und wird mit 50 Prozent des vereinbarten Zeit- oder Tagessatzes berechnet. Fahrt-, Nächtigungs- und sonstige notwendige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet. Abweichende Regelungen im Angebot gehen vor.

10.5 Der Auftragnehmer darf angemessene Vorschüsse, Akontozahlungen oder Zwischenabrechnungen verlangen. Bei länger als einen Monat dauernden Aufträgen darf monatlich nach Leistungsfortschritt abgerechnet werden.

10.6 Barauslagen, Versandkosten, Lizenzkosten, Stockmaterial, Schriften, Medienbudgets, Hosting, Domains und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.7 Unterbleibt eine Leistung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers, richtet sich der Entgeltanspruch des Auftragnehmers nach § 1168 ABGB. Der Auftragnehmer rechnet an, was er infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

  1. Rechnungslegung und Zahlung

11.1 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.

11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftragnehmer darf außerdem die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

11.3 Bleibt eine fällige und unbestrittene Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, darf der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen. Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

11.4 Bei vereinbarten Raten oder Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber nach Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem wesentlichen Teilbetrag in Verzug bleibt.

11.5 Der Auftraggeber darf nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur hinsichtlich desselben Vertragsverhältnisses und in angemessenem Umfang ausgeübt werden.

  1. Nutzungsrechte und Arbeitsunterlagen

12.1 Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Systeme, Bibliotheken, Komponenten, Prozesse, Know-how und allgemeine Arbeitstechniken des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber erhält daran nur die für die vertragsgemäße Nutzung der konkreten Leistung erforderlichen Rechte.

12.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und als final übergebenen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Abweichende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

12.3 Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Zwecks bearbeiten und durch Dritte weiterentwickeln lassen. Für Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

12.4 Offene Produktionsdateien, Rohdaten, Quelltexte, Zwischenstände, Prompts, interne Notizen, nicht ausgewählte Entwürfe und sonstige Arbeitsunterlagen sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.

12.5 Nutzungsrechte an Schriften, Stockmaterial, Software, Plugins, Musik, Bildern und sonstigen Drittinhalten richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftraggeber trägt nach Vertragsende die Kosten erforderlicher eigener Lizenzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

12.6 Nicht ausgewählte Konzepte, Varianten und Präsentationsinhalte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt noch an Dritte zur Umsetzung weitergegeben werden.

12.7 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Bereits überlassene körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13. Vertraulichkeit und Referenzen

13.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Vertragsverstoß öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

13.3 Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie für die Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

13.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie deren gesetzlicher Schutz besteht.

13.5 Der Auftragnehmer darf Name, Logo, Projektbeschreibung oder Arbeitsergebnisse des Auftraggebers nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz veröffentlichen. Eine erteilte Zustimmung kann für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen werden.

14. Datenschutz und Informationssicherheit

14.1 Jede Partei verarbeitet die Kontaktdaten der Ansprechpartner und sonstige für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung und Rechtsverfolgung erforderliche personenbezogene Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung. Nähere Informationen stellt der Auftragnehmer in seiner Datenschutzerklärung bereit.

14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten und die Weisungen verantwortlich.

14.3 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Art, Umfang, Umständen und Risiken der vereinbarten Verarbeitung. Besondere Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers müssen vor Vertragsabschluss vereinbart werden.

14.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne unangemessene Verzögerung über bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, soweit sie vom Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeitete personenbezogene Daten betreffen.

14.5 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Übermittlungen in Drittländer richten sich nach der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung verarbeitet der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers.

14.6 Nach Ende des Auftrags werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der Vereinbarung, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und berechtigter Dokumentationsinteressen gelöscht oder zurückgegeben.

14.7 Diese AGB enthalten keine Einwilligung in elektronische Direktwerbung. Eine werbliche Kontaktaufnahme erfolgt nur auf einer gesonderten, rechtlich zulässigen Grundlage.

15. Gewährleistung

15.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Allgemeine Erwartungen oder nicht vereinbarte Funktionen und Ergebnisse begründen keinen Mangel.

15.2 Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel ohne unangemessene Verzögerung, möglichst innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe, in Textform und unter konkreter Beschreibung an. Verdeckte Mängel sind ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

15.3 Bei berechtigter Mängelanzeige steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zu, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die betroffene Leistung erneut zu erbringen. Erst wenn die Verbesserung scheitert, unmöglich oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Rechte zu.

15.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Übergabe der jeweiligen Leistung. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15.5 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen eines Mangels nur in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel zurückbehalten.

16. Haftung und Ansprüche Dritter

16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und für Personenschäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.3 Die Haftung nach Punkt 16.2 ist je Schadensfall und insgesamt mit dem Nettohonorar des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist sie mit dem in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Nettohonorar begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

16.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder den Verlust von Daten. Bei Datenverlust ist eine Haftung jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

16.5 Für Ansprüche Dritter, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten, angeordneten oder trotz Hinweises freigegebenen Inhalten, Daten, Produkten oder Maßnahmen beruhen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.

16.6 Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden und Personenschäden.

17. Vertragsdauer und Beendigung

17.1 Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Laufende Vertragsverhältnisse können nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

17.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist zuvor eine angemessene Nachfrist von grundsätzlich 14 Kalendertagen zu setzen.

17.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung fortgesetzt verletzt, fällige wesentliche Zahlungen trotz Nachfrist nicht leistet, unzulässige oder rechtswidrige Weisungen erteilt oder wesentliche Vertraulichkeits- beziehungsweise Datenschutzpflichten verletzt.

17.4 Bei Vertragsende sind alle bis dahin erbrachten Leistungen, genehmigten Fremdkosten und sonstigen entstandenen Ansprüche abzurechnen. Bei einer Beendigung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers bleibt § 1168 ABGB unberührt.

17.5 Die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse und die Einräumung von Nutzungsrechten setzen die vollständige Zahlung der fälligen, dem jeweiligen Arbeitsergebnis zuordenbaren Vergütung voraus.

17.6 Zwingende Bestimmungen des Insolvenzrechts, insbesondere §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

18.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Natur der Leistung keinen anderen Erfüllungsort erfordert.

18.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig und gesondert vereinbart, die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.

18.4 Änderungen von Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn die Partei die Änderung nicht mitgeteilt hat und kein technischer Unzustellbarkeitshinweis vorliegt.

18.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.

  1. Geltungsbereich und Rangordnung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Johannes Reichl, Im Holzgrund 33, 4048 Puchenau, Österreich, handelnd unter jrmedia, nachfolgend Auftragnehmer, und seinen Auftraggebern über Beratungs-, Strategie-, Kreativ-, Marketing-, Design-, Web- und sonstige damit zusammenhängende Leistungen.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinn des Unternehmensgesetzbuches sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Verträge mit Verbrauchern sind von ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen.

1.3 Die AGB gelten auch für künftige Aufträge desselben Auftraggebers, wenn sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrags wirksam einbezogen werden oder eine laufende Rahmenvereinbarung dies vorsieht.

1.4 Individuelle Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in einer Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor. Für datenschutzrechtliche Fragen geht eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung diesen AGB vor. Im Übrigen gelten Leistungsbeschreibung und Briefing vor diesen AGB, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurden.

1.5 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die Annahme einer Bestellung oder die Leistungserbringung gilt nicht als Zustimmung zu Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

1.6 Soweit in diesen AGB Textform vorgesehen ist, genügt eine Erklärung per E-Mail. Gesetzliche Formvorschriften und ausdrücklich vereinbarte strengere Formerfordernisse bleiben unberührt.

1.7 Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchführbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  1. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote sind während der darin angegebenen Frist bindend. Fehlt eine Frist, kann das Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum angenommen werden. Danach ist der Auftragnehmer nicht mehr daran gebunden.

2.2 Ein Vertrag kommt durch Unterzeichnung oder Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistung auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers zustande.

2.3 Angaben in Präsentationen, Vorgesprächen, Gesprächsnotizen oder unverbindlichen Einschätzungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie im Angebot, Vertrag, in der Leistungsbeschreibung oder in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten sind.

2.4 Der Auftragnehmer schuldet keine Exklusivität und darf auch für andere Auftraggeber tätig werden, einschließlich Unternehmen derselben Branche, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

 

  1. Leistungsumfang und Änderungen

3.1 Art, Umfang, Zeitraum und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag oder der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich angeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

3.2 Begriffe wie Analyse, Audit, Konzept, Maßnahmenplan, Betreuung oder Optimierung bezeichnen nur den im jeweiligen Angebot beschriebenen Umfang. Ein vollständiger technischer, inhaltlicher oder rechtlicher Audit ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

3.3 Aufwandsschätzungen beruhen auf den bei ihrer Erstellung bekannten Informationen. Ändern sich Anforderungen, Datenlage, technische Voraussetzungen oder Mitwirkung des Auftraggebers, können sich Aufwand, Termine und Vergütung ändern.

3.4 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Request. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber vor der Umsetzung über wesentliche Auswirkungen auf Vergütung und Termine. Die Umsetzung beginnt nach Freigabe in Textform.

3.5 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach dem vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sonst nach dem zuletzt bekannt gegebenen Standardsatz des Auftragnehmers abgerechnet. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturschleifen, neue Varianten, nachträgliche Strategiewechsel, zusätzliche Termine und die Aufbereitung weiterer Daten.

3.6 Der Auftragnehmer ist innerhalb des vereinbarten Rahmens in der Wahl der fachlichen Methoden und der konkreten Ausführung frei. Weisungen des Auftraggebers, die den Umfang, die Qualität, die Rechtmäßigkeit oder die Erfolgsaussichten wesentlich beeinflussen, können eine Anpassung des Auftrags erforderlich machen.


  1. Beratung und ausbleibender Erfolg

4.1 Beratungs-, Strategie-, Marketing-, SEO-, SEA- und GEO-Leistungen werden nach dem bei Leistungserbringung anerkannten fachlichen Standard erbracht. GEO bezeichnet Maßnahmen zur Sichtbarkeit in KI-gestützten Such- und Antwortsystemen.

4.2 Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg zugesagt wurde, schuldet der Auftragnehmer fachgerechte Tätigkeit, jedoch kein bestimmtes wirtschaftliches oder kommunikatives Ergebnis. Insbesondere werden keine bestimmten Rankings, Indexierungen, Erwähnungen in KI-Systemen, Reichweiten, Anzeigenfreigaben, Klickpreise, Leads, Umsätze, Conversion Rates oder sonstigen Kennzahlen garantiert.

4.3 Suchmaschinen, Werbeplattformen, soziale Netzwerke, Hostinganbieter, KI-Systeme und sonstige Drittdienste werden vom Auftragnehmer nicht kontrolliert. Änderungen von Algorithmen, Richtlinien, Preisen, Schnittstellen, Verfügbarkeiten oder Kontenentscheidungen können Ergebnisse und Termine beeinflussen und begründen für sich keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers.

4.4 Analysen und Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Bearbeitung verfügbaren Daten, Zugängen und Informationen. Spätere Markt-, Rechts-, Plattform- oder Technologieänderungen können eine Neubewertung erforderlich machen.

4.5 Der Auftragnehmer erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Eine rechtliche Prüfung, insbesondere zu Wettbewerbsrecht, Datenschutz, Urheberrecht, Barrierefreiheit, Berufsrecht branchenspezifischen Vorgaben, ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart und durch entsprechend befugte Fachleute durchgeführt wird.

4.6 Der Auftraggeber entscheidet eigenverantwortlich über die Umsetzung von Empfehlungen und bleibt für seine unternehmerischen Entscheidungen sowie die Freigabe von Inhalten, Budgets und Kampagnen verantwortlich.


  1. Mitwirkung des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Freigaben und Zugänge vollständig, richtig und rechtzeitig bereit. Er informiert den Auftragnehmer unverzüglich über Umstände, die den Auftrag beeinflussen können.

5.2 Der Auftraggeber benennt eine fachlich zuständige Kontaktperson, die Entscheidungen herbeiführen, Rückmeldungen bündeln und Freigaben erteilen kann. Rückmeldungen verschiedener Beteiligter sind vom Auftraggeber vor Übermittlung an den Auftragnehmer abzustimmen.

5.3 Vom Auftraggeber bereitgestellte Inhalte und Angaben gelten als richtig und rechtlich verwendbar. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er über die erforderlichen Rechte, Einwilligungen und Rechtsgrundlagen verfügt.

5.4 Rückfragen, Entwürfe und Freigabeersuchen sind grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen zu beantworten, sofern kein anderer Zeitraum vereinbart ist. Verzögerungen des Auftraggebers verschieben vereinbarte Termine zumindest um die Dauer der Verzögerung und können eine Neuplanung nach verfügbarer Kapazität erforderlich machen.

5.5 Entsteht durch unrichtige, unvollständige, verspätete oder nachträglich geänderte Angaben zusätzlicher Aufwand, wird dieser gesondert vergütet. Der Auftragnehmer weist darauf hin, sobald ein erheblicher Mehraufwand erkennbar wird.

5.6 Zugangsdaten sind über einen angemessenen sicheren Übermittlungsweg bereitzustellen. Der Auftraggeber sorgt vor Eingriffen in seine Systeme für angemessene und aktuelle Sicherungskopien, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Teil des Auftrags ist.

5.7 Der Auftraggeber übermittelt keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten oder anderweitig besonders schutzbedürftigen Informationen, sofern deren Verarbeitung nicht vorab ausdrücklich vereinbart und datenschutzrechtlich abgesichert wurde.

  1. Prüfung, Freigabe und Korrekturen

6.1 Der Auftraggeber prüft übermittelte Leistungen innerhalb angemessener Frist auf Übereinstimmung mit dem vereinbarten Leistungsumfang. Offensichtliche Abweichungen sind möglichst innerhalb von zehn Werktagen in Textform und nachvollziehbar beschrieben mitzuteilen.

6.2 Die Veröffentlichung, produktive Nutzung, Weitergabe an Dritte oder sonstige Verwertung einer Leistung gilt als Freigabe, soweit der Auftraggeber dabei erkennbare inhaltliche oder gestalterische Entscheidungen übernimmt.

6.3 Eine Abweichung von subjektiven Vorstellungen ist kein Mangel, wenn die Leistung dem vereinbarten Briefing und Leistungsumfang entspricht. Neue Anforderungen nach einer Freigabe gelten als Änderung des Leistungsumfangs.

6.4 Eine Freigabe entbindet den Auftragnehmer nicht von der Verantwortung für von ihm zu vertretende, bei ordnungsgemäßer Prüfung durch den Auftraggeber nicht erkennbare Mängel. Für vom Auftraggeber vorgegebene oder trotz Hinweises freigegebene Inhalte und Entscheidungen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.

6.5 Die Anzahl enthaltener Korrekturschleifen ergibt sich aus dem Angebot. Fehlt eine Regelung, ist eine gebündelte Korrekturschleife enthalten. Weitere Korrekturen werden nach Aufwand abgerechnet.

6.6 Der Auftragnehmer darf abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistungen gesondert übergeben und abrechnen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

  1. Dritte Plattformen und Mediabudgets

7.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung fachlich geeignete Mitarbeiter, freie Auftragnehmer und sonstige Subunternehmer einsetzen. Er stellt sicher, dass diese angemessenen Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten unterliegen.

7.2 Kostenpflichtige Fremdleistungen, Lizenzen, Medienbuchungen oder Produktionsleistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers beauftragt. Erfolgt die Beauftragung im Namen des Auftragnehmers, werden die Kosten zuzüglich vereinbarter Handlingkosten, sonst ohne Aufschlag, weiterverrechnet.

7.3 Beauftragt der Auftraggeber einen Dritten unmittelbar, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen Auftraggeber und Drittem. Der Auftragnehmer haftet nicht für dessen Leistungen, Termine oder Verfügbarkeit, auch wenn er den Kontakt hergestellt oder bei der Auswahl unterstützt hat.

7.4 Für Drittdienste gelten zusätzlich deren jeweilige Vertrags- und Nutzungsbedingungen. Preisänderungen, Kontosperren, Ablehnungen, technische Störungen oder Leistungsänderungen eines Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers.

7.5 Werbe- und Mediabudgets werden grundsätzlich direkt vom Auftraggeber an die jeweilige Plattform oder den jeweiligen Anbieter bezahlt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Mediabudgets oder Fremdkosten vorzufinanzieren.

7.6 Die Verwaltung von Werbekonten erfolgt nach Möglichkeit in Konten des Auftraggebers. Der Auftraggeber bleibt für Zahlungsmittel, Unternehmensverifizierung, gesetzliche Pflichtangaben und die Einhaltung der Plattformbedingungen verantwortlich.

  1. Einsatz von KI-gestützten Werkzeugen

8.1 Der Auftragnehmer darf zur Unterstützung von Recherche, Analyse, Ideenentwicklung, Textarbeit, Gestaltung, Automatisierung und Qualitätssicherung geeignete softwarebasierte und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, soweit dies mit dem Auftrag, den vereinbarten Sicherheitsvorgaben sowie den Vertraulichkeits- und Datenschutzpflichten vereinbar ist.

8.2 Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers werden nicht in öffentlich zugängliche KI-Dienste eingegeben, wenn keine ausreichenden vertraglichen, technischen und datenschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bestehen.

8.3 KI-gestützte Arbeitsergebnisse werden vom Auftragnehmer in einem dem Auftrag angemessenen Umfang fachlich geprüft. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass automatisierte Systeme trotz Prüfung unzutreffende oder unvollständige Ergebnisse erzeugen können. Freigabe- und Prüfungspflichten des Auftraggebers bleiben bestehen.

8.4 Besondere Vorgaben oder Verbote des Auftraggebers zum Einsatz bestimmter Werkzeuge müssen vor Vertragsabschluss mitgeteilt werden. Daraus entstehende Auswirkungen auf Aufwand, Vergütung und Termine sind gesondert zu vereinbaren.+

  1. Termine, Workshops und höhere Gewalt

9.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sonstige Zeitangaben sind Planungswerte.

9.2 Verzögert sich die Leistung wegen fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungen oder sonstiger vom Auftraggeber zu vertretender Umstände, verlängern sich Termine angemessen. Der Auftragnehmer darf frei gewordene Kapazitäten anderweitig vergeben und einen neuen Termin nach Verfügbarkeit festlegen.

9.3 Bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren und mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen ruhen die betroffenen Leistungspflichten für Dauer und Umfang des Hindernisses. Dazu zählen insbesondere behördliche Maßnahmen, erhebliche Ausfälle von Energie-, Kommunikations- oder Drittsystemen, Cyberangriffe, Naturereignisse, Epidemien, Arbeitskämpfe und krankheitsbedingte Ausfälle, sofern eine zumutbare Vertretung nicht möglich ist.

9.4 Dauert ein Leistungshindernis nach Punkt 9.3 länger als 60 Kalendertage, kann jede Partei den noch nicht erfüllten Teil des betroffenen Auftrags in Textform beenden. Bereits erbrachte Leistungen und nicht stornierbare Fremdkosten sind zu vergüten.

9.5 Für vom Auftraggeber abgesagte oder verschobene Workshops, Drehs, Präsentationen und sonstige fest reservierte Termine kann der Auftragnehmer folgende Stornopauschalen verrechnen: 25 Prozent des auf den Termin entfallenden Honorars bei Absage sechs bis zehn Werktage vor dem Termin, 50 Prozent bei Absage drei bis fünf Werktage vor dem Termin und 100 Prozent bei späterer Absage oder Nichterscheinen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

9.6 Bereits angefallene oder nicht mehr stornierbare Reise-, Raum-, Produktions- und Fremdkosten sind unabhängig von der Stornopauschale zu ersetzen.

  1. Vergütung und Nebenkosten

10.1 Sämtliche Honorare verstehen sich netto zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

10.2 Ein Pauschal- oder Festpreis gilt ausschließlich für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Als Kostenschätzung oder unverbindlich bezeichnete Beträge sind keine Festpreise.

10.3 Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Zeitaufwand abgerechnet. Ein Tagessatz umfasst bis zu acht Arbeitsstunden, ein Halbtagessatz bis zu vier Arbeitsstunden. Darüber hinausgehende Zeiten werden anteilig berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

10.4 Reisezeit gilt, sofern veranschlagt, als Arbeitszeit und wird mit 50 Prozent des vereinbarten Zeit- oder Tagessatzes berechnet. Fahrt-, Nächtigungs- und sonstige notwendige Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand weiterverrechnet. Abweichende Regelungen im Angebot gehen vor.

10.5 Der Auftragnehmer darf angemessene Vorschüsse, Akontozahlungen oder Zwischenabrechnungen verlangen. Bei länger als einen Monat dauernden Aufträgen darf monatlich nach Leistungsfortschritt abgerechnet werden.

10.6 Barauslagen, Versandkosten, Lizenzkosten, Stockmaterial, Schriften, Medienbudgets, Hosting, Domains und sonstige Fremdkosten sind nur enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

10.7 Unterbleibt eine Leistung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers, richtet sich der Entgeltanspruch des Auftragnehmers nach § 1168 ABGB. Der Auftragnehmer rechnet an, was er infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

  1. Rechnungslegung und Zahlung

11.1 Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden. Sie sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig, sofern im Angebot oder auf der Rechnung keine andere Frist angegeben ist.

11.2 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte. Der Auftragnehmer darf außerdem die gesetzliche Pauschale für Betreibungskosten sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen.

11.3 Bleibt eine fällige und unbestrittene Forderung trotz Mahnung und angemessener Nachfrist unbezahlt, darf der Auftragnehmer weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aussetzen. Termine und Fristen verschieben sich entsprechend. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

11.4 Bei vereinbarten Raten oder Teilzahlungen tritt Terminverlust ein, wenn der Auftraggeber nach Mahnung und angemessener Nachfrist mit einem wesentlichen Teilbetrag in Verzug bleibt.

11.5 Der Auftraggeber darf nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur hinsichtlich desselben Vertragsverhältnisses und in angemessenem Umfang ausgeübt werden.

  1. Nutzungsrechte und Arbeitsunterlagen

12.1 Vorbestehende Methoden, Vorlagen, Systeme, Bibliotheken, Komponenten, Prozesse, Know-how und allgemeine Arbeitstechniken des Auftragnehmers bleiben dessen Eigentum. Der Auftraggeber erhält daran nur die für die vertragsgemäße Nutzung der konkreten Leistung erforderlichen Rechte.

12.2 Nach vollständiger Bezahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten und als final übergebenen Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Abweichende oder ausschließliche Rechte bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung.

12.3 Der Auftraggeber darf finale Arbeitsergebnisse im Rahmen des vereinbarten Zwecks bearbeiten und durch Dritte weiterentwickeln lassen. Für Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.

12.4 Offene Produktionsdateien, Rohdaten, Quelltexte, Zwischenstände, Prompts, interne Notizen, nicht ausgewählte Entwürfe und sonstige Arbeitsunterlagen sind nur herauszugeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Herausgabeansprüche bleiben unberührt.

12.5 Nutzungsrechte an Schriften, Stockmaterial, Software, Plugins, Musik, Bildern und sonstigen Drittinhalten richten sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftraggeber trägt nach Vertragsende die Kosten erforderlicher eigener Lizenzen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

12.6 Nicht ausgewählte Konzepte, Varianten und Präsentationsinhalte dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder genutzt noch an Dritte zur Umsetzung weitergegeben werden.

12.7 Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche übertragbaren Nutzungsrechte beim Auftragnehmer. Bereits überlassene körperliche Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.

13. Vertraulichkeit und Referenzen

13.1 Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Durchführung des Vertrags.

13.2 Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt waren oder ohne Vertragsverstoß öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung beziehungsweise behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

13.3 Vertrauliche Informationen dürfen Mitarbeitern, Beratern und Subunternehmern zugänglich gemacht werden, soweit diese sie für die Vertragserfüllung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

13.4 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für fünf Jahre nach Ende des jeweiligen Vertrags. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie deren gesetzlicher Schutz besteht.

13.5 Der Auftragnehmer darf Name, Logo, Projektbeschreibung oder Arbeitsergebnisse des Auftraggebers nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz veröffentlichen. Eine erteilte Zustimmung kann für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen werden.

14. Datenschutz und Informationssicherheit

14.1 Jede Partei verarbeitet die Kontaktdaten der Ansprechpartner und sonstige für Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung und Rechtsverfolgung erforderliche personenbezogene Daten in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung. Nähere Informationen stellt der Auftragnehmer in seiner Datenschutzerklärung bereit.

14.2 Verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bleibt für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Erfüllung der Informationspflichten und die Weisungen verantwortlich.

14.3 Der Auftragnehmer trifft angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen entsprechend Art, Umfang, Umständen und Risiken der vereinbarten Verarbeitung. Besondere Sicherheitsanforderungen des Auftraggebers müssen vor Vertragsabschluss vereinbart werden.

14.4 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber ohne unangemessene Verzögerung über bekannt gewordene Sicherheitsvorfälle, soweit sie vom Auftragnehmer im Rahmen einer Auftragsverarbeitung verarbeitete personenbezogene Daten betreffen.

14.5 Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern und Übermittlungen in Drittländer richten sich nach der jeweiligen Auftragsverarbeitungsvereinbarung. Ohne eine solche Vereinbarung verarbeitet der Auftragnehmer keine personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter des Auftraggebers.

14.6 Nach Ende des Auftrags werden personenbezogene Daten nach Maßgabe der Vereinbarung, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und berechtigter Dokumentationsinteressen gelöscht oder zurückgegeben.

14.7 Diese AGB enthalten keine Einwilligung in elektronische Direktwerbung. Eine werbliche Kontaktaufnahme erfolgt nur auf einer gesonderten, rechtlich zulässigen Grundlage.

15. Gewährleistung

15.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistung im Zeitpunkt der Übergabe dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang entspricht. Allgemeine Erwartungen oder nicht vereinbarte Funktionen und Ergebnisse begründen keinen Mangel.

15.2 Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel ohne unangemessene Verzögerung, möglichst innerhalb von zehn Werktagen nach Übergabe, in Textform und unter konkreter Beschreibung an. Verdeckte Mängel sind ohne unangemessene Verzögerung nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.

15.3 Bei berechtigter Mängelanzeige steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zu, innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder die betroffene Leistung erneut zu erbringen. Erst wenn die Verbesserung scheitert, unmöglich oder unzumutbar ist, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen weiteren Rechte zu.

15.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, sechs Monate ab Übergabe der jeweiligen Leistung. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

15.5 Der Auftraggeber darf Zahlungen wegen eines Mangels nur in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel zurückbehalten.

16. Haftung und Ansprüche Dritter

16.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für vorsätzlich verursachte Schäden und für Personenschäden. Für grob fahrlässig verursachte Schäden haftet er nach den gesetzlichen Vorschriften.

16.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur für den typischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.3 Die Haftung nach Punkt 16.2 ist je Schadensfall und insgesamt mit dem Nettohonorar des betroffenen Einzelauftrags begrenzt. Bei laufenden Vertragsverhältnissen ist sie mit dem in den zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis bezahlten Nettohonorar begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

16.4 Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder den Verlust von Daten. Bei Datenverlust ist eine Haftung jedenfalls auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

16.5 Für Ansprüche Dritter, die auf vom Auftraggeber bereitgestellten, angeordneten oder trotz Hinweises freigegebenen Inhalten, Daten, Produkten oder Maßnahmen beruhen, hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos, soweit der Auftraggeber die Ursache zu vertreten hat. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich über entsprechende Ansprüche und stimmt die Rechtsverteidigung angemessen mit ihm ab.

16.6 Schadenersatzansprüche sind, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von zwölf Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren ab dem schädigenden Ereignis gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt nicht für vorsätzlich verursachte Schäden und Personenschäden.

17. Vertragsdauer und Beendigung

17.1 Projektbezogene Verträge enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen. Laufende Vertragsverhältnisse können nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

17.2 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung beenden. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist zuvor eine angemessene Nachfrist von grundsätzlich 14 Kalendertagen zu setzen.

17.3 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung fortgesetzt verletzt, fällige wesentliche Zahlungen trotz Nachfrist nicht leistet, unzulässige oder rechtswidrige Weisungen erteilt oder wesentliche Vertraulichkeits- beziehungsweise Datenschutzpflichten verletzt.

17.4 Bei Vertragsende sind alle bis dahin erbrachten Leistungen, genehmigten Fremdkosten und sonstigen entstandenen Ansprüche abzurechnen. Bei einer Beendigung aus Gründen auf Seiten des Auftraggebers bleibt § 1168 ABGB unberührt.

17.5 Die Übergabe finaler Arbeitsergebnisse und die Einräumung von Nutzungsrechten setzen die vollständige Zahlung der fälligen, dem jeweiligen Arbeitsergebnis zuordenbaren Vergütung voraus.

17.6 Zwingende Bestimmungen des Insolvenzrechts, insbesondere §§ 25a und 25b IO, bleiben unberührt.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Auf den Vertrag ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

18.2 Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit die Natur der Leistung keinen anderen Erfüllungsort erfordert.

18.3 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird, soweit gesetzlich zulässig und gesondert vereinbart, die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz des Auftragnehmers sachlich zuständigen Gerichts vereinbart. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand klagen.

18.4 Änderungen von Kontaktdaten sind der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Erklärungen an die zuletzt bekannt gegebene Geschäfts- oder E-Mail-Adresse gelten als zugegangen, wenn die Partei die Änderung nicht mitgeteilt hat und kein technischer Unzustellbarkeitshinweis vorliegt.

18.5 Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB.